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BGB § 1211 Einreden des Verpfänders

BGB § 1211 Einreden des Verpfänders

[ Auszug: (1) Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden ... ]